Angeln im Stolper See

Boote am Steg des LSFV-SH
Boote am Steg des LSFV-SH

Der Stolper See gehört anteilig dem Landessportfischereiverband Schleswig-Holstein (LSFV-SH) und der Gemeinde Stolpe. Pachtverein auf dem 150 ha großen Stolper See ist der Angelverein Stolpe e.V.

Wappen des AV Stolpe
Wappen des AV Stolpe

Das Vereinsgelände des AV Stolpe und des LSFV-SH findet man am Mühlenberg. Ein großer Parkplatz ist vorhanden. Der Bootsteg des LSFV-SH ist frei zugänglich. Hier liegen auch die Boote am Steg vertäut.

Angelkarten für den Stolper See erhalten Sie bei

Landmarkt Jahn
Bösterredder 2
24601 Wankendorf

Tel: 04326/288558

Informationen zum Angelverein Stolpe und zu den Vereinsgewässerrn finden Sie unter www.av-stolpe.de

Blick zur neuen Steganlage am Mühlenberg
Blick zur neuen Steganlage am Mühlenberg

Besondere Bedingungen:

  1. Die Angelausübung darf mit bis zu drei Handangeln, davon max. eine als Raubfischangel (Köderfisch, Blinker, etc.), von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang betrieben werden. Der Einsatz einer Köderfischsenke mit max. 1 m x 1 m Fläche für den eigenen Köderfischbedarf ist erlaubt und zählt nicht zu den drei Angeln. Außer bei der Hegene darf je Friedfischangel nur ein Haken verwendet werden. Hecht- und Zanderangeln müssen ein Stahlvorfach besitzen.
  2. Als Angelboote sind nur Boote mit einer entsprechenden Kennzeichnung zugelassen. Die Schleppangelei darf nur mit Muskelkraft und einer Schleppangel betrieben werden.
  3. Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr. Die ausgelegten Angeln sind stets selbst zu beaufsichtigen. Eine Übertragung der Aufsicht ist nicht gestattet.
  4. Ins Schilf darf nicht hinein gerudert werden. Von Schilf- und Teichrosenbereichen ist inner- und außerhalb der Brutzeit (15.4. – 15.6.) mit Booten ein Abstand von mindestens 50 m bzw. 20 m zu halten. Die Angelei von Land aus ist nur an den vorgesehenen Plätzen erlaubt.
  5. Die Mindestmaße betragen für Hecht und Zander 60 cm, Aal 45 cm und Barsch 25 cm, darüber hinaus gilt die BiFO (Binnen Fischerei Ordnung Schleswig-Holstein).
  6. Es gelten Schonzeiten für den Hecht vom 1. Januar bis zum 30. April und für den Zander vom 1. Januar bis 31. Mai.
  7. Täglich dürfen nur zwei Hechte, ein Zander und zwei Karpfen pro Erlaubnisschein entnommen werden.
  8. Der Fischfang ist nur für den Eigenbedarf, ein Verkauf ist verboten.
  9. Der Erlaubnisschein und der Jahresfischereischein sind immer mitzuführen. Sie sind auf Verlangen ohne Widerspruch den sich ausweisenden Aufsichtspersonen vorzuzeigen. Bootsinsassen haben auf Anruf herbei zu rudern. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
  10. Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Binnenfischereiordnung sowie diese Erlaubnisscheinbedingungen werden zur Anzeige gebracht, der Erlaubnisschein wird ohne Vergütung eingezogen.
  11. Die Fangmeldekarte ist nach dem Fangsaisonende beim Verpächter, einer Ausgabestelle oder in den dafür vorgesehenen Meldekästen am Steg lesbar ausgefüllt zurückzugeben. Ist die Nichtabgabe der Fangmeldung bekannt, erfolgt keine neue Ausgabe des Erlaubnisscheines.
  12. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen auf dem Erlaubnisschein eines volljährigen Fischereischeininhabers „mitangeln“.
Bootssteg für 51 Boote
Neuer Bootssteg für 51 Boote

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