Das Gold des Waldes

Von Klaus Riecken

ZNF, Heft 4/4. Quartal 2008,  S. 365

Schlatenhorst
Der Schlatenhorst am Kielerkamp

Holz war vor der Industrialisierung der wichtigste Werkstoff überhaupt. Er diente zur Herstellung von Geräten und Werkzeugen in den Bereichen Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe. Häuser, Wagen und Schiffe wurden aus Holz gebaut. Weitere Produkte wie Pottasche, Teer, Harz, Holzkohle und Pech hatten Holz oder den lebenden Baum als Grundlage. Als Brennstoff hatte Holz eine enorme Bedeutung in den Haushalten, in Glashütten (Perdöl, Depenau, Löhndorf, Horsterfeld von 1650 – 1730) und Ziegeleien (Nennung zwi­schen 1806 und 1834) im Bereich des Gutes Depenau, auch in Bereichen der Metallgewinnung und -bearbei­tung.

1828 wurde dem Schmied Riecken, Stolpe, zur Feue­rung drei Faden Eichen- und Buchen-Kluftholz so­wie10000 Soden Torf jährlich zugesprochen. Den Haulohn und das Stechen musste der Schmied selbst tragen. Dagegen erhielt der Inste Hans Jürgen Riecken in Stolpe 1826 zur Feuerung denjenigen Torf, den er auf der ihm angewiesenen Quadratruthe Moor baggern oder stechen konnte. Jedoch durfte davon nichts veräu­ßert werden. Er erhielt also kein Holz.

Im Laufe der Zeit stiegen der Holzverbrauch, Rodungs­flächen  und damit die nutzbare Landwirtschaftsflächen stark an. Letztere wurden durch Holzzäune voneinan­der abgegrenzt.

Holz wurde knapper und damit auch begehrter. Nicht nur Gerichtsprotokolle und Archiv des Gutes Depenau zeigen auf, wie schwer es für die Bewohner des Gutes war, zu überleben und genügend Holz zu bekommen. Hanssen berichtet, dass sich die Hufen im miserablen Zustand befanden, Pferde waren verkrüppelt und litten unter den Dünger-,  Korn- und Wirtschaftsfuhren. Oft waren die Vorräte der Gutsangehörigen schon im Winter aufgebraucht. Zusätzlich kam es zu steigenden Preisen bei gleichen Löhnen. Ausdrücklich erwähnt Hanssen, dass bei den Wirtschaftsfuhren ein zu knappes Zehrgeld seitens der Gutsherrschaft gezahlt wurde. Die geschilderten Umstände und Missstände führten zu Holzdiebstahl in  den heimischen Wäldern und Verkauf des Diebesgutes auf fremden Märkten.

Buchenwald am Drömling
Buchenwald am Drömling

Es folgen ein paar Auszüge aus den Depenauer Ge­richtsakten zum Thema Holzdiebstahl:

„Der Holzvogt Kummerfeld zeigte an, dass die Insten Claus Riecken u. Claus Gerd Horst, Asmus Duggen und Christian Friedrich Riecken, welche bei dem im Feb­ruar gehabten Brande die Wache gehabt haben, nicht nur durch ihre Nachlässigkeit  es hätten geschehen lassen, dass Holz von der Brandstelle weggenommen sei, sogar  daselbst  Holz entwendet hatten.

Die Denunciaten konnten nicht leugnen, dass Holz  von der Brandstelle weggenommen sey, und entschuldigt sey da nicht, dass sie  der Meinung gewesen waren, das Feuer löschen zu sollen, auch führte Claus Riecken an,  dass sein Bruder seine Stelle vertreten habe. Von  den Erschienenen konnten  Christian Friedrich Riecken und  Asmus Duggen jeweils mit 2 Reichsthalern Brüche, die übrigen aber jeweils mit 2 Mark C. Brüche  belegt  worden und  Denunciaten zur Erstattung der Gerichts­kosten schuldig erkannt.“

(LAS 125.3  um1810)

„Der Holzvogt Kummerfeld beschwerte sich darüber, dass der beklagte Inste Claus Riecken in Stolpe, welcher bei ihm darum nachgesucht, dass ihm 2 Faden Deputat­holz verabfolgt  werden mögen, nachdem ihm der Bescheid geworden, dass dieses nicht ohne schriftliche Erlaubnis  der Administration geschehen könne, sich die Bemerkung erlaubt, es käme ja ohnehin genug Holz weg. Da nun dieser Ausdruck für ihn beleidigend sei, so bitte er, den Beklagten deshalb zu bestrafen, oder ihm vorzuhalten, dass er seine Behauptung beweisen möge,  unter Kostenerstattung.

Beklagter stellte die eingeklagten Worte nicht in Ab­rede, indem er beimerkte, dass er seine Behauptungen nicht beweisen könne, sondern bloß von dem Wanken­dorfer Krüger gehört. Der Beklagte ist hierauf ernstlich verwiesen worden, sich Äußerungen bedient zu haben und zugleich erkannt: dass Beklagter dem Gegenteil die verursachten Gerichtskosten zu erstatten schuldig.“ LAS 125.3 Sr.3  05.10.18135.

 

„Wegen der bei Hans Jochim Riecken in Köllingbeck gefundenen 2 Schalbretter, Krüppelholz und etwas Kluftholz ist derselbe zum Ersatze des Wertes dessel­ben und zu einer Holzbrüche verurtheilt und hat die heutigen Gerichtskosten zu bezahlen.“ LAS 125.3 Nr.2  21.12.1810)

 

“Jürgen Riecken im Pfeifenkopf war in Untersuchung gekommen deswegen, weil er sich eines falschen Zettels unter dem Namen des Zimmermeisters Lehmbroht bedient um die Verabfolgung einer Partie(?) Bauholz zu veranlassen, welche Verabfolgung auch wirklich geschehen war. Deshalb konnte er auch nicht leugnen, dass er das Gut prodeato am heutigen. Tage zu den Akten genommenen Zettel selbst geschrieben und den Namen des Zimmermeisters Lembroht dazu gemißbraucht habe, allein er führte zu seiner Entschuldigung an, dass  er damit keinen Betrug der Herrschaft oder irgend eines anderen bezweckt habe, sondern nur in der Verlegen­heit, worin er als Unternehmer eines herrschaftlichen Baues gewesen, sich an die Geschwindigkeit zu halten gesucht, das Holz aber wirklich zum herrschaftlichen Bau verbraucht. worden. Er sähe zwar sein Unrecht ein, allein er bäte sehr auf die vorgebrachten Umstände Rücksicht zu nehmen und ihn nicht mit einer zu schwe­ren Strafe zu belegen. Hierauf ist anerkannt:

dass unter vorwaltenden Unständen der Jürgen Riecken im Pfeifenkopf zu einer Geldstrafe von 5 Reichstalern und die heutigen Gerichtsgebühren zu erstatten schul­dig sei.“ LAS 125.3 Nr.2 12.04.1806)

„Auf Requisition des Bothkamper Justitiariates waren auf heute vorgefordert, der Landinste Hans Riecken von Wankendorf und Claus Theeden von Bansrade, um in einer Untersuchungssache wegen Holzentwen­dung auszusagen.

Beide wurden aufgefordert, ihre Aussage so einzurich­ten, dass sie selbige erforderlichenfalls zu beeidigen im Stande, und erklärten auf Befragen Nachstehendes:

1. Claus Theeden:

Er müsse des Drews Aussage für richtig erklären, dass Drews spät im Herbste v. J. an zwei Abenden 4 Stücke Holz von ihm erhalten, um selbige auf den Hilgen zu legen, indessen könne er nicht behaupten, dass die letz­ten 2 Stücke Ellernholz gewesen, dies könne indes der Fall sein, Veranlassung, das Holz zu geben, sei für ihn der Umstand gewesen,

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