Adeliges Gut

Gut Bundhorst von Nordosten
Gut Bundhorst von Nordosten

Adliges Gut bezeichnet, ähnlich wie Rittergut und Kanzleigut, eine bestimmte Art von landwirtschaftlichen Gütern in Schleswig-Holstein im Zeitraum 1524 bis 1928.

In der „Großen Landesmatrikel“ von 1524 verlieh der dänische König Friedrich I. den Prälaten und Rittern das Recht, dass sie als Gutsbesitzer selbst „Recht über Hals und Hand“ sprechen durften, gab ihnen also die so genannte Hohe Gerichtsbarkeit ohne Einmischung der Landesherrschaft. Die Güter der dazu befugten Ritter wurden in der Matrikel als Adliges Gut bezeichnet.

Seit dem 17. Jahrhundert war nicht mehr der Status des Besitzers für die Qualifizierung eines Gutes als „adlig“ maßgeblich. Auch Bürgerliche konnten nun ein Adliges Gut besitzen. Die ehemaligen Privilegien des adligen Besitzers hafteten seit der Matrikel von 1652 als dingliche Rechte dem Gut selbst an. Die Rechte gingen ohne neue Verleihung auf jeden neuen Besitzer des Gutes über. In den gutsangehörigen Dörfern wurde die bäuerliche Selbstverwaltung bis 1867 durch einen Bauernvogt gewährleistet.

Mit der Einführung der preußischen Verfassung 1867 verloren die Adligen Güter ihre Gerichtsbarkeit und wurden in Gutsbezirken neu organisiert. Die Gutsbesitzer blieben bis zur Auflösung der Gutsbezirke 1928 jedoch weiterhin „Obrigkeit der untersten Verwaltungsebene“, also praktisch nicht abwählbarer Bürgermeister für den Gutsbezirk.

 

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